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Details

4. Pressemitteilung des Bayerischen Landesamts für Steuern

|   Pressemitteilungen

Das sollten Sie bei der Energiepreispauschale in Ihrer Steuererklärung beachten

Haben Sie als Rentnerin oder Rentner die Energiepreispauschale für Rentenbeziehende im Dezember 2022 durch

• den Renten Service der Deutschen Post AG (gesetzliche Rentenversicherung) oder

• die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder

• die landwirtschaftliche Alterskasse erhalten,

ist der ausgezahlte Betrag ausnahmsweise nicht in der Einkommensteuererklärung für 2022 anzugeben.

Ihr Finanzamt erhält eine elektronische Mitteilung über die Auszahlung und wird diese Energiepreispauschale automatisch bei der Einkommensteuer-Festsetzung für das Jahr 2022 berücksichtigen.

Haben Sie im Jahr 2022 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder aus einem aktiven Beschäftigungsverhältnis als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer erzielt, haben Sie Anspruch auf die Energiepreispauschale für Erwerbstätige in Höhe von 300 Euro. In Ihrer Einkommensteuererklärung müssen Sie hierzu grundsätzlich keine Eintragungen vornehmen. Haben Sie Einnahmen aus einem aktiven Arbeitsverhältnis bezogen, wurde die Energiepreispauschale in der Regel bereits über Ihren Arbeitgeber ausgezahlt. Haben Sie bislang keine Energiepreispauschale erhalten und gehören einer der genannten Personengruppen an, wird die Auszahlung durch den Einkommensteuerbescheid Ihres Finanzamts nachgeholt.

Ihr Finanzamt berücksichtigt die Energiepreispauschale grundsätzlich automatisch.

Eintragungen zur Energiepreispauschale sind in der Einkommensteuererklärung nur dann vorzunehmen, wenn Sie im Jahr 2022 ein kurzfristiges oder geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (Minijob) oder eine Aushilfstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft nach § 40a EStG ausgeübt haben. Dann ist mit der Einkommensteuererklärung zusätzlich die Anlage Sonstiges abzugeben. Tragen Sie hier in der Zeile 13 den Wert „1“ ein und geben Sie in der Zeile 14 an, ob Ihnen die Energiepreispauschale durch Ihren Arbeitgeber ausgezahlt wurde. Haben Sie hingegen im Jahr 2022 nur Einkünfte aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (Minijob) und die Energiepreispauschale bereits von Ihrem Arbeitgeber erhalten, dann ist insoweit keine Einkommensteuererklärung erforderlich.

Weitere Informationen können Sie den "FAQ Energiepreispauschale" auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums entnehmen (www.bundesfinanzministerium.de).

aufgefächerte Geldscheine