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Häufig gestellte Fragen

Geringfügige Beschäftigung ("Minijobs")

Die einheitliche Pauschsteuer von 2% führen Sie gemeinsam mit den Sozialabgaben an die Knappschaft-Bahn-See ab. Die Knappschaft-Bahn-See ist mit ihrer Minijob-Zentrale (www.minijob-zentrale.de) für den Einzug der Sozialabgaben und der einheitlichen Pauschsteuer zuständig und informiert Sie zu allen Fragen zum Thema Minijobs.

Kontaktdaten:
Anschrift: Knappschaft-Bahn-See, Minijob-Zentrale, 45115 Essen
Service-Telefon: 0355 2902-70799
Fax: 0201 384979797
E-Mail: minijob@minijob-zentrale.de

Eine zeitliche Begrenzung auf eine bestimmte wöchentliche Stundenzahl besteht nicht unmittelbar. Allerdings haben auch Minijobber Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Dieser wurde zum 1. Oktober 2022 auf 12 Euro je Zeitstunde angehoben. Gleichzeitig wurde die Minijob-Grenze dynamisch und am Mindestlohn ausgerichtet angepasst. Seitdem orientiert sich die Verdienstgrenze an einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden und am Mindestlohn. Erhöht sich der Mindestlohn, steigt also auch die Minijob-Grenze. Seit 1. Oktober 2022 beträgt die Minijob-Grenze (sog. „Geringfügigkeitsgrenze“) damit 520 Euro monatlich (zuvor: 450 Euro). Wird die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten, liegt grds. kein Minijob mehr, sondern eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, vor.

Die nächste Anhebung des Mindestlohns ist für Januar 2024 geplant. Dann steigt auch die Minijob-Grenze.

Ja.

Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung, ob die Geringfügigkeitsgrenze überschritten ist, werden allerdings die Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungen zusammengerechnet.

Nein.

Entrichtet der Arbeitgeber für den Minijob einen pauschalen Beitrag zur Rentenversicherung, so kann er die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz von 2% des Arbeitsentgelts erheben.

Die Pauschalierungsmöglichkeit mit 2% ist als Kannvorschrift ausgestaltet. Anstelle der Pauschalierung kann der Arbeitgeber auch den Lohnsteuerabzug nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen durchführen. Für den Lohnsteuerabzug ist dem Arbeitgeber die Identifikationsnummer und das Geburtsdatum bekannt zu geben, damit dieser die von den Finanzbehörden elektronisch bereit gestellten Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) abrufen kann. Hierbei fallen bei Anwendung der Steuerklassen I bis IV allerdings keine Steuerabzugsbeträge an.

 

 

Sie haben die Wahl.

Anstelle eine einheitlichen Pauschalsteuer von 2% an die Knappschaft-Bahn-See zu entrichten, können Sie auch nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen der Arbeitnehmer abrechnen. Zum Abruf der elektronisch bereit gestellten Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ist allerdings die Identifikationsnummer und das Geburtsdatum der Arbeitnehmer erforderlich.

 

Es gibt zwei Möglichkeiten.

Wenn der Arbeitslohn pauschal versteuert wurde, bleibt dieser bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer außer Ansatz und muss nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Erfolgte die Abrechnung nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen, müssen die Einnahmen bei Abgabe der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Ja.

Die Versteuerung des Mini-Jobs erfolgt entweder durch Entrichtung einer pauschalen Steuer durch den Arbeitgeber oder nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen.

Nein.

Ein Arbeitnehmer kann für denselben Arbeitgeber nicht in zwei (gegenwärtigen) Arbeitsverhältnissen beschäftigt sein. Es gilt der Grundsatz des einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses, und zwar auch dann, wenn es sich um unterschiedliche Tätigkeiten handelt.

Ja.  

Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung kann bei einem anderen Arbeitgeber eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt werden. Für diese Nebenbeschäftigung sind die o.a. Pauschalabgaben vom Arbeitgeber abzuführen. Hinzu kommt aufgrund der Rentenversicherungspflicht für den Minijober die Differenz zwischen Regelbeitragssatz und Pauschalbeitrag in Höhe von 3,6% (bzw. 13,6% für Minijobber in Privathaushalten) des Arbeitslohns, sofern kein Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für den Minijob gestellt worden ist. Jede weitere geringfügige Beschäftigung wird mit der sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zusammengerechnet (Ausnahme: Arbeitslosenversicherung).

Ja.

Der Arbeitgeber kann die pauschale Steuer im wirtschaftlichen Ergebnis auf den Arbeitnehmer abwälzen, sofern arbeitsvertragliche Regelungen dem nicht entgegenstehen. Die Höhe der pauschalen Steuer ist vom vereinbarten Arbeitsentgelt abhängig.

Hat der jeweilige Arbeitgeber für das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung einen pauschalen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung von 15% oder 5% (bei geringfügiger Beschäftigung in einem Privathaushalt) nicht zu entrichten (z.B. bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze wegen der sozialversicherungsrechtlichen Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse), so kommt auch die einheitliche Pauschsteuer von 2% nicht in Betracht.

Der jeweilige Arbeitgeber kann aber die pauschale Lohnsteuer mit einem Steuersatz von 20% des Arbeitsentgelts erheben. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag (5,5% der Lohnsteuer) und die Kirchensteuer nach dem jeweiligen Landesrecht (in Bayern: 8% der Lohnsteuer).

Maßgebend für die Lohnsteuerpauschalierung ist die sozialversicherungsrechtliche Einordnung als geringfügig entlohnte Beschäftigung. Dabei ist die Arbeitsentgeltgrenze arbeitgeberbezogen zu prüfen. Eine Zusammenrechnung des Arbeitsentgelts für geringfügige Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern erfolgt aus steuerlicher Sicht nicht.

Fragen zur Sozialversicherung können von den Finanzämtern nicht beantwortet werden. Wenden Sie sich insoweit an die Minijob-Zentrale der Knappschaft-Bahn-See, die Sie unter der Telefonnummer 0355 2902-70799 oder im Internet unter www.minijob-zentrale.de erreichen. Dort finden Sie auch eine Vielzahl nützlicher Informationen und Broschüren rund ums Thema "Geringfügige Beschäftigung" bzw. "Minijobs".

Weitere Auskünfte zu Lohnsteuerfragen erteilen die Finanzämter.

Eine kurzfristige Beschäftigung im Sinne des Beitragsrechts liegt vor, wenn der Arbeitnehmer eine Beschäftigung ausübt, die innerhalb eines Kalenderjahrs auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist.

Diese Zeitgrenzen hat der Gesetzgeber aufgrund der Corona-Krise für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Oktober 2020 auf 5 Monate bzw. 115 Arbeitstage erhöht. Um dem Problem der fehlenden Arbeitnehmer entgegenzuwirken, wurden die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen für den Zeitraum 1. Juni 2021 bis zum 31. Oktober 2021 erneut von 3 auf 4 Monate bzw. von 70 auf 102 Arbeitstage angehoben. Insofern können kurzfristige Minijobs in diesen Zeiträumen länger bestehen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Weitere Fragen zum Thema Minijobs in der Corona-Krise beantwortet die Minijob-Zentrale in ihren FAQ zum Coronavirus.

Auf die Höhe des Verdienstes kommt es bei einem kurzfristigen Minijob nicht an. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt jedoch dann nicht mehr vor, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird und das erzielte Arbeitsentgelt die sog. Geringfügigkeitsgrenze (s. Frage 2) übersteigt. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung u.a. dann ausgeübt, wenn sie nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Sie darf also nicht allein für die Sicherung des Lebensunterhalts bzw. Lebensstandards bestimmend sein. Berufsmäßigkeit liegt z.B. nicht vor, wenn die kurzfristige Beschäftigung neben einer Hauptbeschäftigung oder beispielsweise von Hausfrauen, Altersrentnern, Schülern und Studenten ausgeübt wird.

Für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse fallen keinerlei Sozialversicherungsbeiträge an.

In steuerlicher Hinsicht kann der Arbeitgeber bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen wählen, ob er den Arbeitslohn aus einer kurzfristigen Beschäftigung gem. § 40a Abs. 1 EStG pauschal mit 25% (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) oder nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen versteuert.

Die Voraussetzungen für eine pauschale Versteuerung weichen allerdings erheblich von den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften für eine kurzfristige Beschäftigung ab. Voraussetzung für eine pauschale Versteuerung ist, dass der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt und

  • der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 120 Euro durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt
    oder
  • die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird.

Außerdem darf der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich je Arbeitsstunde 15 Euro nicht übersteigen. Ob sozialversicherungsrechtlich eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt oder nicht, ist für die Pauschalierung der Lohnsteuer ohne Bedeutung.

Sind die steuerlichen Voraussetzungen für eine Lohnsteuerpauschalierung nicht erfüllt oder verzichtet der Arbeitgeber auf eine mögliche Pauschalierung, muss eine individuelle Versteuerung mit den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ggf. Steuerklasse VI) durchgeführt werden.