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Häufig gestellte Fragen

Steuererklärung und Steuerbescheid

Die jeweilige Bearbeitungsdauer einer Steuererklärung wird von vielen Faktoren beeinflusst. Die Dauer hängt im Einzelfall davon ab, ob Rückfragen an die jeweilige Steuerbürgerin oder den jeweiligen Steuerbürger erforderlich sind oder Belege beigebracht werden müssen. Die Bearbeitungszeit kann sich z.B. verlängern, wenn Steuerfälle besonders komplex sind (umfangreiche Sachverhaltsaufklärung, Anhörungen/Erörterungen, Schriftwechsel). Neben der Dauer der fachlichen Prüfung beeinflussen auch weitere Faktoren die jeweilige Bearbeitungsdauer, die sich oftmals nicht oder nur schwer vorhersehen und steuern lassen (z.B. krankheitsbedingte Personalausfälle im Finanzamt). Daher ist es möglich, dass die Bearbeitung der Steuererklärung in Einzelfällen etwas mehr Zeit in Anspruch nimmt.

Schneller geht es in der Regel, wenn die Erklärung mit ELSTER (der elektronischen Steuererklärung) abgegeben wird, weil die Steuerverwaltung damit von der Eingabe der Daten entlastet wird. Näheres zur elektronischen Steuererklärung finden Sie unter www.elster.de

Ein Guthaben wird am Tag der Erstellung des Einkommensteuerbescheids zur Erstattung angewiesen. Sie sollten das Geld daher bereits auf dem Konto gutgeschrieben bekommen haben, wenn sie den Bescheid in Händen halten.

Die notwendigen Vordrucke erhalten Sie bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Finanzamt.

Sie können die benötigten Vordrucke aber auch auf unserer Internetseite unter der Rubrik Formulare herunterladen und ausdrucken.

Hinweis:

Haben Sie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Tätigkeit erzielt, dann sind Sie gesetzlich verpflichtet, die Steuererklärung elektronisch abzugeben. Sollten Sie hierzu nicht in der Lage sein, sollten Sie vorab Kontakt mit dem für Sie zuständigen Finanzamt aufnehmen.

Ja, mit Hilfe des ELSTER-Verfahrens (Elektronische Steuererklärung). Das spart Wege und Zeit und Übertragungsfehler werden vermieden.

Für die elektronische Übermittlung Ihrer Steuererklärung stellt die Steuerverwaltung das Steuererklärungsprogramm ElsterFormular und das Online-Portal Mein ELSTER zur Verfügung. Daneben können Sie auch ein kommerzielles Steuererklärungsprogramm verwenden, in das das ELSTER-Übertragungsmodul integriert ist.

Nähere Informationen hierzu finden Sie unter www.elster.de.

Zu Steuererklärungen für die Jahre ab 2017 müssen Sie Belege grundsätzlich nur nach Aufforderung dem Finanzamt vorlegen. Unaufgefordert eingereichte Belege werden ggf. ungeprüft zurückgesandt und können bei Bedarf wieder angefordert werden. Auch in Ihrem eigenen Interesse werden Sie gebeten, die Belege mindestens bis zum Ablauf der Einspruchsfrist (und nach Einlegung eines Einspruchs oder einer Klage bis zum endgültigen Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens) vorzuhalten. Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen), die vom Finanzamt nicht bereits angefordert worden sind, sind bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufzubewahren. Daneben bestehende gesetzliche Aufbewahrungspflichten (vgl. Punkt 6) sind weiterhin zu beachten.

Darüber hinaus geht das Finanzamt künftig davon aus, dass sich alle für die Besteuerung erforderlichen Angaben ausschließlich aus der Steuererklärung ergeben. Soweit im Ausnahmefall Sachverhalte nicht in der Steuererklärung angegeben werden können bzw. Zweifelsfragen bezüglich der gemachten Angaben bestehen, müssen Sie einen entsprechenden Hinweis in der neu eingeführten Zeile "Ergänzende Angaben zur Steuererklärung" anbringen (§ 150 Abs. 7 AO§ 155 Abs. 4 AO).

Bitte bewahren Sie Unterlagen und Belege zu Steuererklärungen bis zum Ablauf der Einspruchsfrist und nach Einlegung eines Einspruchs oder einer Klage bis zum endgültigen Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens auf. Belege, die für mehrere Jahre von Bedeutung sind (z. B. ärztliche Atteste), sollten entsprechend länger aufbewahrt werden. Zuwendungsbestätigungen (z. B. Spendenbelege) sind bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufzubewahren (§ 50 Abs. 8 EStDV).

Darüber hinaus besteht auch für Nichtunternehmer für die Dauer von zwei Jahren ab Rechnungserhalt die Pflicht zur Aufbewahrung von Rechnungen über an Sie von Unternehmern erbrachte Leistungen, die im Zusammenhang mit einem Grundstück stehen (§ 14b Abs. 1 Satz 5 UStG). Denkbar in diesem Zusammenhang sind Rechnungen über haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 2 und Abs. 3 EStG). Die zweijährige Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist.

Die gängigen Steuervordrucke werden heute regelmäßig im Format FormsForWeb (FFW) bereitgestellt. FFW-Formulare werden im Internet-Browser angezeigt, sind am PC ausfüllbar und können die eingegebenen Daten auf Ihrem Rechner abspeichern.

Die Speicherung erfolgt in einer XML-Datei. XML ist das heute gängige Format für die Datenspeicherung und den Austausch von Daten zwischen unterschiedlichen Softwaresystemen.

Eingaben speichern

Wenn Sie ein FFW-Formular ausgefüllt haben, dann klicken Sie in der Bedienungsleiste am oberen Rand des Browserfensters auf die Schaltfläche "XML-Daten herunterladen" und folgen Sie den Anweisungen auf dem Bildschirm.

Gespeicherte Eingaben wieder anzeigen

Zum Öffnen und Anzeigen gespeicherter Daten für eine Weiterbearbeitung stehen Ihnen zwei Wege zur Verfügung:

Rufen Sie das betreffende FFW-Formular erneut auf, klicken Sie dann in der Bedienungsleiste am oberen Rand des Browserfensters auf die Schaltfläche "XML-Daten hochladen" und folgen Sie den Anweisungen auf dem Bildschirm.

Bitte beachten Sie:

Die elektronische Abgabe einer Steuererklärung ist nur über das Online-Portal Mein ELSTER, mit dem amtlichen Steuererklärungsprogramm ElsterFormular oder mit einer kommerziellen Steuersoftware, die ELSTER unterstützt, möglich. Mehr dazu unter www.elster.de.

Für die Bearbeitung Ihrer Einkommensteuererklärung ist grundsätzlich das Finanzamt zuständig, in dessen Amtsbezirk Sie zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung wohnen. Sie müssen Ihre Steuererklärung daher bei dem Finanzamt Ihres neuen Wohnsitzes abgeben.

Hinweis:

Damit das neu zuständige Finanzamt Ihre Steuererklärung ohne unnötige Verzögerungen bearbeiten kann, sollten Sie gleich nach dem Umzug Ihre neue Adresse dem bisher zuständigen Finanzamt mitteilen. Ihr Fall wird dann sofort an das neu zuständige Finanzamt abgegeben, so dass diesem bei Abgabe der Steuererklärung Ihre Daten bereits vorliegen.

Tragen Sie bitte Ihre aktuelle Anschrift ein.

Geben Sie bitte auch die letzte Ihnen bekannte Steuernummer an. Wenn nach dem Umzug ein anderes Finanzamt für Sie zuständig ist und Sie Ihrem bisher zuständigen Finanzamt Ihre neue Adresse nicht schon vor Abgabe der Steuererklärung mitgeteilt haben, erleichtern und beschleunigen Sie damit die Abgabeformalitäten.

Für die Bearbeitung Ihrer Steuererklärung ist grundsätzlich das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk Sie zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung wohnen.

Haben Sie zu diesem Zeitpunkt mehrere Wohnungen im Inland, so ist grundsätzlich das Finanzamt des Wohnsitzes zuständig, an dem Sie sich vorwiegend aufhalten.

Für Verheiratete/eingetragene Lebenspartnerschaften ist der Wohnsitz maßgeblich, an dem sich die Familie vorwiegend aufhält.

Die Anzeige eines Umzugs beim bisher zuständigen Finanzamt ist deshalb sinnvoll, weil das Finanzamt vom Einwohnermeldeamt hierüber nicht automatisch informiert wird.