Zum Hauptinhalt springen
Logo des Landesamtes für Steuern Bayern

Details

2. Pressemitteilung des Bayerischen Landesamts für Steuern

|   Pressemitteilungen

Keine Besteuerung der Gas- / Wärmepreisbremse

Entsprechende Abfrage bei Steuererklärung muss nicht ausgefüllt werden

Die Vorteile aus der Gas- / Wärmepreisbremse müssen von Privatpersonen nicht versteuert werden. Die entsprechende Abfrage in Zeile 17 der Anlage SO (Sonstige Einkünfte) zur Einkommensteuer muss nicht ausgefüllt werden. Bei der elektronischen Steuererklärung über Mein ELSTER wird diese Abfrage zum 26. März 2024 entfernt. Bis zu diesem Zeitpunkt erhalten die Nutzerinnen und Nutzer in Mein ELSTER einen entsprechenden Hinweis im Hilfetext. Wer seine Einkommensteuererklärung bereits abgegeben und dabei entsprechende Eintragungen zur Gas-/Wärmepreisbremse vorgenommen hat, braucht keine Nachteile zu befürchten. Diese Eintragungen werden bei der Berechnung der Einkommensteuer nicht berücksichtigt.

Aufgrund der enorm gestiegenen Preise für Gas und Strom wurden Verbraucherinnen und Verbraucher durch Preisbremsen entlastet. Mit der Dezember-Soforthilfe wurden sie von ihren Dezember-Abschlägen 2022 befreit. Ab Januar 2023 mussten Verbraucherinnen und Verbraucher mit hohen Energietarifen nur einen subventionierten Preis zahlen. Ursprünglich war vorgesehen, dass die Unterstützung ab einer bestimmten Einkommenshöhe versteuert werden muss. Davon hat der Steuergesetzgeber kurzfristig Abstand genommen. Mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22. Dezember 2023 wurde die Besteuerung der Gas-/Wärmepreisbremse gestrichen.

In Folge der kurzfristigen Entscheidung waren die Vordrucke und Anleitungen für die Einkommensteuererklärung bereits gedruckt und an die Finanzämter ausgeliefert. Eine Änderung der Vordrucke ist nicht mehr möglich.

Brieftasche mit Euro-Scheinen