Zum Hauptinhalt springen
Logo des Landesamtes für Steuern Bayern

Formulare Lohnsteuer Auslandssachverhalte

Formulare im Dateiformat FormsForWeb - FFW

FormsForWeb-Formulare sind am PC ausfüllbar und können die eingegebenen Daten speichern.
Die Formulardaten können aber nicht elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden.
Dies ist nur in Mein ELSTER möglich (vorherige Registrierung erforderlich).

Wissenswertes zu FFW-Formularen
Verwendung von FFW-Formularen mit einem Sprachausgabeprogramm
Zur FMS-Startseite mit Link zum Hochladen Ihrer XML-Daten

Die Ausfüllanleitungen sind regelmäßig über einen Link auf dem jeweiligen Formular aufrufbar. Bei Anlagen kann die Anleitung in der Anleitung des Hauptformulars (Mantelbogen) enthalten sein.

Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach dem Auslandstätigkeitserlass (LSt 300)
Bitte dem Finanzamt mit 2 Durchschriften einreichen!

Antrag für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer auf Erteilung einer Bescheinigung über die Freistellung des Arbeitslohns vom Steuerabzug auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (LSt 303)

Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug für das Kalenderjahr 20__ bei erweiterter unbeschränkter Einkommensteuerpflicht und für übrige Bezieher von Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen (LSt 310)

Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für das Kalenderjahr 20__ für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer (LSt 315)

Hinweis: Ab dem 01.01.2020 sind die Lohnsteuerabzugsmerkmale für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer elektronisch über das ELStAM-Verfahren abzurufen. Bereits seit 2019 wurde daher in der Papier-Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer die steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.) des Arbeitnehmers aufgenommen.
Soweit der Arbeitnehmer weiterhin beschäftigt wird, sollte der Arbeitgeber diese IdNr. zum Lohnkonto vermerken, um den Arbeitnehmer in der ELStAM-Datenbank ab 01.01.2020 anmelden zu können. Falls für den Arbeitnehmer bislang noch keine IdNr. vergeben ist, ist die Vergabe einer IdNr. mittels „Antrag auf Vergabe einer steuerlichen Identifikationsnummer für nicht meldepflichtige Personen durch das Finanzamt“ zu beantragen.

Ausnahme: Für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer, bei denen ein Freibetrag i.S.d. § 39 a EStG berücksichtigt wird, führen die gelieferten ELStAM nicht zum gewünschten Lohnsteuerabzug. In diesen Fällen stellt das Finanzamt auf Antrag weiterhin eine Papier-Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug aus, die dem Arbeitgeber vorzulegen ist. Weitere Informationen erhalten Sie im BMF-Schreiben vom 07.11.2019