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Häufig gestellte Fragen

Anzeige einer Steuerhinterziehung

Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung können z. B. sein:

  • Lebenswandel und Vermögens- und Einkommensverhältnisse passen nicht zusammen,
  • private Aufwendungen werden in den betrieblichen Bereich verlagert,
  • Schwarzarbeit,
  • "Strohleute" werden als Betriebsinhaber, Geschäftsführer, Käufer, Verkäufer u. ä. eingeschaltet.

Sie wissen von einem Fall von Steuerhinterziehung? Dann helfen Sie bei der Aufklärung!

Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt. Es ist eine Form der Zivilcourage, bei der Aufklärung von Steuerstraftaten zu helfen, denn:

  • Steuerhinterziehung geht zu Lasten der Allgemeinheit,
  • die ehrlichen Steuerzahler finanzieren die staatlichen Leistungen, die alle in Anspruch nehmen und
  • Steuerhinterziehung schadet nachhaltig der Wirtschaft durch ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile.

Die Finanzverwaltung ist gesetzlich verpflichtet, einer Anzeige nachzugehen, sofern diese ausreichende Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat enthält. Um diese Anhaltspunkte zu erhalten, müssen die Angaben wahr und so konkret wie möglich sein. Auch sollten sie nachprüfbare Details enthalten; die bloße Behauptung, jemand habe Steuern hinterzogen, reicht nicht aus! Deshalb sind folgende Angaben für die weitere Bearbeitung Ihrer Anzeige wichtig:

  • Wer hat hinterzogen? Geben Sie bitte den Namen und die Anschrift der an der Hinterziehung beteiligten Personen an.
  • Wodurch wurden Steuern hinterzogen? Schildern Sie bitte den Sachverhalt möglichst genau.
  • Wann wurde hinterzogen? Geben Sie bitte den Zeitraum an.
  • Welche Zeugen oder Beweismittel können Sie angeben?
  • Welche Unterlagen können Sie zur Verfügung stellen?

Eine Steuerhinterziehung (oder der Versuch) setzt voraus, dass dem Finanzamt eine falsche Steuererklärung vorliegt oder die Frist für die Abgabe der Steuererklärung abgelaufen ist. Vorher kann es noch nicht zu einer Steuerhinterziehung gekommen sein. Dies bedeutet, dass die Finanzbehörden für Sachverhalte des laufenden Jahres in der Regel noch keine Ermittlungsmöglichkeiten haben, es sei denn, es handelt sich um nicht bzw. mit unrichtigen oder unvollständigen Angaben abgegebene Umsatzsteuervoranmeldungen oder Lohnsteueranmeldungen.

Selbstverständlich können Sie aber auch Angaben zum laufenden Jahr machen. Diese können dann eventuell bei später stattfindenden Prüfungen verwendet werden.

Bitte beachten Sie, dass aufgrund des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) keine Auskünfte über den Stand der Ermittlungen gemacht werden können. Die Durchführung eventueller Ermittlungsmaßnahmen erfolgt in der Regel diskret und ohne Kenntnisnahme der Öffentlichkeit.

Ja. Aber namentliche Anzeigen besitzen in der Regel größere Bedeutung, weil sie Rückfragen ermöglichen.

Mit einer Anzeige setzen Sie sich für mehr Steuergerechtigkeit ein. Bedenken Sie aber, dass Sie eine Straftat begehen, wenn Sie eine Person wissentlich falsch verdächtigen oder eine Straftat vorgetäuscht wird.

Eine Anzeige ist formlos möglich.

Sie können aber auch ein Formular benutzen, das Sie hier herunterladen können. Sie können das Formular (Word-Dokument) am PC ausfüllen und entweder gleich per E-Mail oder ausgedruckt per Post an das zuständige Finanzamt (siehe Punkt 5.) übersenden.

Bitte richten Sie Ihre Anzeige direkt an die für den Sachverhalt örtlich zuständige Steuerfahndungsstelle. Hier erhalten Sie auch bei weiteren Fragen gerne Auskunft.

Eine Übersicht der bayerischen Steuerfahndungsstellen mit ihren Kontaktdaten finden Sie in der nachstehenden Tabelle.