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6. Pressemitteilung des Bayerischen Landesamts für Steuern

|   Pressemitteilungen

Grundsteuerreform in Bayern

Bayern startet mit Erinnerungsschreiben
Jetzt noch schnell Grundsteuererklärung abgeben!

Mit Ablauf des 2. Mai 2023 endete die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung in Bayern. Bisher haben rund 90 Prozent der hierzu verpflichteten Eigentümerinnen und Eigentümer ihre Grundsteuererklärung abgegeben. Wer noch nicht abgegeben hat, erhält ab dem 15. Juni 2023 ein Erinnerungsschreiben.

Das Erinnerungsschreiben verlängert die Abgabefrist nicht.

Wer erhält ein Erinnerungsschreiben?
Grundsätzlich erhalten alle ein Erinnerungsschreiben, die bisher noch keine Grundsteuererklärung abgegeben haben, obwohl sie hierzu verpflichtet sind.

Was ist bei Erhalt eines Erinnerungsschreibens zu tun?
Bitte geben Sie schnellstmöglich Ihre Grundsteuererklärung bei Ihrem zuständigen Finanzamt ab. Schließlich sieht die bundesweit geltende Abgabenordnung im Fall von Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe von Grundsteuererklärungen grundsätzlich – wie bei allen Steuern – eine Reihe möglicher Sanktionsmaßnahmen vor, zum Beispiel Verspätungszuschläge. Die Finanzverwaltung wird hierbei jedoch auch die Tatsache berücksichtigen, dass es sich bei der Grundsteuerreform um neues Recht handelt.
Hilfen zur Abgabe der Grundsteuererklärung finden Sie unter www.grundsteuer.bayern.de.

Ich habe ein Erinnerungsschreiben erhalten, obwohl ich eine Grundsteuererklärung abgegeben habe. Was ist zu tun?
Da die Erinnerungsschreiben maschinell erstellt werden, können eingegangene Erklärungen ab einem bestimmten Datum für den Versand des Erinnerungsschreibens nicht mehr berücksichtigt werden. Das Datum wird im Erinnerungsschreiben angegeben. Wurde die Erklärung nach diesem Datum eingereicht, ist für die Eigentümerin bzw. den Eigentümer nichts veranlasst.

Insbesondere in folgenden Fällen können Sie trotz einer abgegebenen Grundsteuererklärung ein Erinnerungsschreiben erhalten:

  • Die Grundsteuererklärung konnte nicht richtig zugeordnet werden (z. B. weil darin ein falsches Aktenzeichen angegeben wurde oder weil Grundsteuererklärungen für mehrere Objekte unter demselben Aktenzeichen abgegeben wurden).
  • Es wurde ein falscher Feststellungszeitpunkt angegeben (z. B. Stichtag 1. Januar 2023 statt richtigerweise 1. Januar 2022).

Bitte überprüfen Sie die Angaben in Ihrer Grundsteuererklärung und geben – falls nötig – eine neue (überarbeitete) Erklärung ab. Haben Sie das Erinnerungsschreiben Ihrer Meinung nach zu Unrecht erhalten, wenden Sie sich bitte an die Informations-Hotline zur Grundsteuer (Tel.: 089 / 30 70 00 77 (Mo.-Do.: 08:00-18:00 Uhr, Fr.: 08:00-16:00 Uhr)).

Wie geht es nach Abgabe der Grundsteuererklärung weiter?
Nach Eingang der Grundsteuererklärung prüft das Finanzamt die Angaben und verschickt anschließend zwei Bescheide mit den neuen Bemessungsgrundlagen (Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge bzw. den Grundsteuerwert und über den Grundsteuermessbetrag). Aufgrund dieser Bescheide sind keine Zahlungen an das Finanzamt zu leisten. Die Städte und Gemeinden berechnen auf deren Grundlage die jeweiligen neuen Hebesätze und versenden anschließend die Grundsteuerbescheide. Erst aus dem jeweiligen Grundsteuerbescheid der Stadt bzw. Gemeinde lässt sich die Höhe der ab dem 1. Januar 2025 zu zahlenden „neuen“ Grundsteuer ablesen.

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