Willkommen beim Bayerischen Landesamt für Steuern (BayLfSt)
Das Bayerische Landesamt für Steuern ist innerhalb der bayerischen Steuerverwaltung die Mittelbehörde und damit das Bindeglied zwischen dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und den bayerischen Finanzämtern.
Wichtige Informationen

Aktuelle Informationen zur Grundsteuer-Reform in Bayern
Alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken (z.B. einem Einfamilienhaus, einer Eigentumswohnung oder eines Gewerbegrundstücks) und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft konnten zwischen dem 1. Juli und dem 30. April 2023 die Grundsteuererklärung in Bayern fristgemäß abgeben.
Es bestehen folgende drei Möglichkeiten zur Erklärungsabgabe in Bayern: bequem und einfach elektronisch über ELSTER – Ihr Online-Finanzamt unter https://www.elster.de, als graues PDF-Formular zum Ausfüllen am PC und anschließendem Ausdruck oder als grünes Papier-Formular zum handschriftlichen Ausfüllen.
Aktuelle Informationen zur Grundsteuerreform in Bayern und die am PC ausfüllbaren bayerischen Formulare in der grauen Variante finden Sie auf https://www.grundsteuer.bayern.de/.
Erklärungsvordrucke zum handschriftlichen Ausfüllen erhalten Sie in den Finanzämtern sowie den Verwaltungen der Städte und Gemeinden in Bayern.
Hinweis: Eine wirksame Abgabe der Grundsteuererklärung per E-Mail ist nicht zulässig. Bitte nutzen Sie für die Erklärungsabgabe den Postweg bzw. ELSTER.
Durch die Allgemeinverfügung vom 1. Februar 2023 besteht die Verpflichtung zur Abgabe einer Grundsteuererklärung.
Aufforderung zur Abgabe der Grundsteuererklärung
Allgemeinverfügung vom 01.02.2023 (PDF, 3 Seiten, 128 KB)
Informationen zum Erinnerungsschreiben
Wer erhält ein Erinnerungsschreiben?
Grundsätzlich erhalten alle ein Erinnerungsschreiben, die bisher noch keine Grundsteuererklärung abgegeben haben, obwohl sie hierzu verpflichtet sind.
Es kann auch sein, dass Sie ein Erinnerungsschreiben erhalten haben, obwohl Sie eine Grundsteuererklärung bereits abgegeben haben. Dies kann verschiedene Ursachen haben (siehe unten„Ich habe ein Erinnerungsschreiben erhalten, obwohl ich eine Grundsteuererklärung abgegeben habe. Was ist zu tun?“).
Ich habe die Grundsteuererklärung noch nicht abgegeben. Was ist zu tun?
Bitte geben Sie schnellstmöglich Ihre Grundsteuererklärung bei Ihrem zuständigen Finanzamt ab. Schließlich sieht die bundesweit geltende Abgabenordnung im Fall von Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe von Grundsteuererklärungen grundsätzlich – wie bei allen Steuern – eine Reihe möglicher Sanktionsmaßnahmen vor, zum Beispiel Verspätungszuschläge. Die Finanzverwaltung wird hierbei jedoch auch die Tatsache berücksichtigen, dass es sich bei der Grundsteuerreform um neues Recht handelt.
Ich habe ein Erinnerungsschreiben erhalten, obwohl ich eine Grundsteuererklärung abgegeben habe. Was ist zu tun?
Da die Erinnerungsschreiben maschinell erstellt werden, können eingegangene Erklärungen ab einem bestimmten Datum für den Versand des Erinnerungsschreibens nicht mehr berücksichtigt werden. Das Datum wird im Erinnerungsschreiben angegeben. Wurde die Erklärung nach diesem Datum eingereicht, ist für die Eigentümerin bzw. den Eigentümer nichts veranlasst.
Darüber hinaus kann insbesondere in folgenden Fällen – trotz einer abgegebenen Grundsteuererklärung – ein Erinnerungsschreiben an Sie versandt worden sein:
- Die Grundsteuererklärung konnte nicht richtig zugeordnet werden z. B.
- weil darin ein falsches Aktenzeichen angegeben wurde
- weil Grundsteuererklärungen für mehrere Objekte unter demselben Aktenzeichen abgegeben wurden
- weil lediglich für ein Objekt eine Erklärung abgegeben wurde, obwohl man mehrere Objekte besitzt
- weil die Erklärung unter einem veralteten Aktenzeichen abgegeben wurde
- weil die Grundsteuererklärung unvollständig ausgefüllt wurde
- weil auf der Steuererklärung die falsche Vermögensart angegeben wurde
- Es wurde ein falscher Feststellungszeitpunkt angegeben (z. B. Stichtag 1. Januar 2023 statt richtigerweise 1. Januar 2022).
Ihnen entstehen durch das Erinnerungsschreiben keine Nachteile. Soweit Sie bereits eine Erklärung abgegeben haben, ist das im Erinnerungsschreiben angegebene Abgabedatum für Ihre Rückmeldung nicht bindend. Die Ursache für das Erinnerungsschreiben ist jedoch zu klären. Bitte prüfen Sie daher die Angaben in ihrer Grundsteuererklärung und geben Sie – falls nötig – eine neue (überarbeitete) Erklärung ab.
Bei Fragen können Sie sich jederzeit schriftlich oder elektronisch (per E-Mail, Brief, Fax, Portal Mein-Elster) an Ihr zuständiges Finanzamt wenden. Außerdem steht Ihnen auch unsere Informations-Hotline zur Grundsteuer (Tel.: 089 / 30 70 00 77 (Mo, Do: 09:00-18:00 Uhr, Di - Mi: 09:00-16:00, Fr: 09:00- 13:00 Uhr)) zur Verfügung.
Bitte beachten Sie: Die Hotline ist derzeit stark frequentiert. Es kann zu längeren Wartezeiten kommen. Um längere Wartezeiten zu vermeiden, rufen Sie bitte zu einem späteren Zeitpunkt an oder wenden Sie sich schriftlich an das zuständige Finanzamt, um die Ursache für das Erinnerungsschreiben zu klären.
Bitte beachten Sie, dass der Zensus 2022 von der Abgabe der Grundsteuererklärung unabhängig ist. Sollten Sie am Zensus 2022 teilgenommen haben, müssen Sie trotzdem eine Grundsteuererklärung abgeben.
Ausbildung und Karriere
Der Freistaat Bayern beschäftigt etwa 20.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Steuerverwaltung. Die Aufgabengebiete umfassen neben der eigentlichen Verwaltungstätigkeit im Innen- und Außendienst auch weitere Felder, wie die Informations- und Kommunikationstechnik. Wir stellen fortwährend neue Mitarbeitende ein und freuen uns über Bewerbungen.
Wir bieten
- Interessante und abwechslungsreiche Aufgaben
- Leistungsorientierte Bezahlung
- Flexible Arbeitszeitmodelle
- Gute Work-Life-Balance
- Möglichkeiten zum Homeoffice
- Gute Aufstiegschancen
- Krisensicherheit
Wir erwarten
- Selbständiges und verantwortungsvolles Arbeiten
- Teamfähigkeit
- Flexibilität
- Belastbarkeit
- Fortbildungsbereitschaft
- Freude an einer aktiven und kreativen Mitgestaltung innerhalb einer modernen Verwaltung
Aktuelle Themen
Zielgruppen
Finden Sie speziell auf Ihre Zielgruppe zugeschnittene Informationen.
Themenübersicht
Finden Sie Informationen zu den Themen, die für Sie besonders interessant sind.
Bayerisches Landesamt für Steuern
Dienststelle München
Sophienstraße 6
80333 München
Telefon: 089 9991-0
Fax: 089 9991-1099
Dienststelle Nürnberg
Krelingstraße 50
90408 Nürnberg
Telefon: 0911 991-0
Fax: 0911 991-1099
Dienststelle Zwiesel
Stadtplatz 25
94227 Zwiesel
Telefon: 089 9991-0
Fax: 089 9991-1099